AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

für Flottenfuchs.at – ein Service der Scalemation e.U.

Gonzagagasse 16/28, 1010 Wien • UID: ATU80854014 • FN: 664423v

(Stand: 17.03.2026, v2)

  1. Geltungsbereich und Vertragsparteien

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Verträge zwischen Scalemation e.U. (nachfolgend „Anbieter“ oder „Flottenfuchs“) und allen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. „Vertragspartner“ meint insbesondere Unternehmer iSd §1 UGB, mit denen ein Vertrag über Dienstleistungen der Scalemation e.U. abgeschlossen wurde. Verträge mit Verbrauchern iSd KSchG werden nicht geschlossen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Rangfolge: Vorrangig gelten Einzelvertrag/Angebot (inkl. Auftragsbestätigung), sodann diese AGB, anschließend Leistungsbeschreibungen/Anlagen und Preislisten.

  1. Leistungen und Leistungsgrenzen

2.1 Der Anbieter erbringt gemäß Vertrag vereinbarte Dienstleistungen im Zusammenhang mit insbesondere der Administration, Organisation und laufenden Betrieb des Fuhrparks des Kunden. Die Leistungen werden gemäß der gebuchten Leistungspakete erbracht, sofern der Leistungsumfang im Vertrag nicht einvernehmlich erweitert bzw. eingeschränkt wurde. Jedenfalls wird dem Vertrag ein Leistungskatalog (Leistungsverzeichnis – Service Level Agreement) als Anhang A zugrundegelegt, der die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen aufzählt, Verantwortlichkeiten regelt sowie eine Preisliste enthält und in weiterer Folge zum Vertragsinhalt macht.

2.2 Vereinbarte Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) werden nach Stundensätzen gemäß Leistungsverzeichnis abgerechnet.

2.3 Der Anbieter ist keine Bank, Leasinggesellschaft, Werkstatt, Autohaus oder Hersteller. Er erbringt keine Rechts-, Finanz- oder Steuerberatung und keine Reparatur- oder Garantieleistungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trifft der Kunde die finalen Entscheidungen (zB: Freigaben, Budgetrahmen, Fuhrparkstrategie).

2.4 Halterstellung: Der Kunde bleibt Fahrzeughalter iSd §103 KFG seiner Fahrzeuge und trägt die daraus resultierenden Pflichten. Der Anbieter erbringt im Rahmen des Vertrages unterstützende Organisations- und Managementleistungen. Eine Übernahme von gesetzlichen Halterpflichten erfolgt nicht.

2.5 Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Subunternehmer einzusetzen. Der Anbieter haftet für deren Leistungen wie für eigene. Eine Weitergabe von vertraulichen Kundendaten an Subunternehmer ist nur zulässig, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und der Subunternehmer seinerseits zur Vertraulichkeit und – soweit personenbezogene Daten betroffen sind – zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet ist. Ein Anspruch des Kunden auf Offenlegung eingesetzter Subunternehmer besteht nicht.

  1. Datenverfügbarkeit, Mitwirkungspflichten und Leistungsvoraussetzungen

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zu schaffen. Dies umfasst insbesondere:

die Bereitstellung vollständiger und korrekter Fahrzeug-, Fahrer- und Vertragsdaten sowie der erforderlichen Systemzugänge für die gesamte Vertragslaufzeit;

die Bereitstellung von Unterschriften und Freigaben;

die unverzügliche Meldung von Änderungen, die den Fuhrparkbetrieb betreffen – insbesondere Ein- und Austritte von Fahrern, Fahrerwechsel, Adressänderungen sowie Änderungen von Freigabe- und Budgetgrenzen – binnen fünf Werktagen ab Kenntnis;

die Bereitstellung von Fahrzeugen zu Prüfungen, Services und sonstigen Terminen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind;

die Meldung von Schäden sowie den Erhalt von Strafbescheiden, Lenkererhebungen und Anonymverfügungen binnen zwei Werktagen ab Kenntnis.

3.2 Soweit die Leistungserbringung Rechtsgeschäfte im Namen des Kunden gegenüber Dritten – insbesondere Werkstätten, Versicherern, Leasinggebern oder Behörden – erfordert, hat der Kunde die hierfür notwendigen Vollmachten auf Anforderung des Anbieters rechtzeitig und im erforderlichen Umfang zu erteilen. Liegt die erforderliche Vollmacht zum notwendigen Zeitpunkt nicht vor, ist der Anbieter bis zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht von der betroffenen Leistungspflicht befreit. Eine Haftung des Anbieters für Verzugsschäden, die aus einer verspäteten oder fehlenden Vollmacht entstehen, ist ausgeschlossen.

3.3 Sind Daten, Zugänge oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Kunden unvollständig, fehlerhaft oder nicht rechtzeitig verfügbar und wird dadurch die Leistungserbringung des Anbieters verhindert, verzögert oder in ihrer Qualität beeinträchtigt, ist der Anbieter insoweit von seiner Leistungspflicht befreit. Mehraufwand, der dem Anbieter durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entsteht, wird nach dem vereinbarten Stundensatz gesondert verrechnet. Eine Haftung des Anbieters für Schäden, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.

3.4 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß 3.1 bis 3.3 wiederholt oder dauerhaft, ist der Anbieter berechtigt, nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung von mindestens fünf Werktagen die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise zu suspendieren, bis die erforderliche Mitwirkung vollständig vorliegt. Wurden dem Kunden innerhalb von zwölf Monaten bereits drei Abmahnungen erteilt, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag ohne erneute Abmahnung und Nachfristsetzung vorzeitig aufzulösen. Im Fall der vorzeitigen Auflösung hat der Kunde die bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Jahresentgelte als Auflösungsentschädigung in voller Höhe zu entrichten. Bereits erbrachte Leistungen sind jedenfalls zu vergüten. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, sich anderweitig erzielte oder erzielbare Einnahmen anrechnen zu lassen. Der Anbieter hat den Kunden vor Suspendierung oder vorzeitiger Auflösung schriftlich auf die beabsichtigte Maßnahme hinzuweisen. Während einer Suspendierung bleiben die Vergütungspflichten des Kunden für bereits erbrachte Leistungen unberührt. Für Schäden, die dem Kunden durch eine berechtigte Suspendierung oder vorzeitige Auflösung entstehen, haftet der Anbieter nicht. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.

  1. Leistungsabnahme und Reporting

4.1 Der Anbieter zeigt dem Kunden die Fertigstellung von Leistungen oder Teilleistungen schriftlich, im Ausnahmefall mündlich an. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung zu prüfen und entweder abzunehmen oder Mängel schriftlich zu rügen.

4.2 Eine erbrachte Einzelleistung oder Teilleistungen gemäß Leistungsverzeichnis gelten als vom Kunden abgenommen, solange der Kunde nicht binnen sieben Werktagen ab Übermittlung der Fertigstellungsanzeige schriftlich und unter konkreter Bezeichnung der geltend gemachten Mängel widerspricht. Bei wiederkehrenden Leistungen beträgt diese Frist fünf Werktage. Unabhängig von der Leistungsart gilt die Abnahme auch als erteilt, wenn der Kunde die Leistung ohne Vorbehalt in Gebrauch nimmt oder nutzt. Mit der Abnahme – gleich ob ausdrücklich oder durch Fristablauf – gehen Gefahr und Verantwortung für die Leistung auf den Kunden über. Versteckte Mängel sind von dieser Regelung unberührt und unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei zumutbarer Prüfung erkennbar waren und nicht gerügt wurden, können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.

4.3 Leistungen und Teilleistungen des Anbieters können auch in einem gemeinsamen Intervall – insbesondere monatlich oder quartalsweise – im Rahmen einer Sammelabnahme abgenommen werden. Der Anbieter übermittelt hierfür im gemäß Leistungsverzeichnis vereinbarten Umfang einen Leistungsnachweis (Report), der das Ergebnis der vom Anbieter erbrachten Leistungen im entsprechenden Intervall dokumentiert. Die Sammelabnahme gilt mit Ablauf von sieben Werktagen nach Übermittlung des Leistungsnachweises als erteilt, sofern keine Mängel gerügt werden. Mit Erteilung der Sammelabnahme – gleich ob ausdrücklich oder durch Fristablauf – sind sämtliche Mängel an Leistungen, die den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, abschließend geltend zu machen. Mängel aus dem betreffenden Berichtszeitraum, die nicht fristgerecht gerügt wurden, sind nach Abnahme des Reports ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die betreffenden Leistungen im Report ausdrücklich erwähnt oder einzeln aufgeführt sind. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die trotz zumutbarer Prüfung nicht erkennbar waren, sowie nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.

4.4 Die Leistungen und Teilleistungen des Anbieters umfassen neben den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Hauptleistungen auch operative Kommunikationshandlungen, insbesondere Benachrichtigungen, Erinnerungen, Terminankündigungen oder Handlungsaufforderungen gegenüber vom Kunden benannten Fahrern oder Fahrzeugnutzern (operative Kommunikation). Operative Kommunikationshandlungen stellen unselbstständige Leistungsbestandteile dar und unterliegen keiner gesonderten Abnahmepflicht. Sie gelten mit Abnahme der jeweils übergeordneten Hauptleistung als mitabgenommen.

4.5 Die Leistungspflicht des Anbieters im Rahmen operativer Kommunikation beschränkt sich auf die rechtzeitige und vollständige Benachrichtigung der vom Kunden benannten Fahrer oder Ansprechpartner. Der Anbieter schuldet den Nachweis der Kommunikation, nicht die tatsächliche Wahrnehmung oder Umsetzung durch den Fahrer oder Fahrzeugnutzer. Die Verantwortung für die Einhaltung kommunizierter Termine und Maßnahmen liegt beim Kunden. Der Anbieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, die daraus entstehen, dass kommunizierte Termine, Maßnahmen oder Empfehlungen vom Kunden oder dessen Fahrern nicht wahrgenommen oder umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Schäden durch verzögerte Fahrzeugwartung, nicht wahrgenommene Servicetermine oder unterlassene Schadensmeldungen. Der Kunde benennt dem Anbieter die jeweils zuständigen Fahrer und Ansprechpartner und stellt sicher, dass diese zur Entgegennahme entsprechender Kommunikation berechtigt und erreichbar sind. Änderungen der Ansprechpartner oder Kontaktdaten sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus veralteten oder unvollständigen Kontaktdaten entstehen, haftet der Anbieter nicht. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.

  1. Servicezeiten, Kommunikation und Eskalation

5.1 Die Servicezeiten und Eskalationsstufen des Anbieters werden im Leistungsverzeichnis individuell vereinbart.

  1. Drittsoftware und Systemverfügbarkeit

6.1 Der Anbieter erbringt einen Teil der Leistungen unter Nutzung marktüblicher Drittplattformen für Fuhrparkmanagement, Fahrtenbuch sowie begleitender Cloud- und IT-Dienste. Die hierfür erforderlichen Lizenzen und Zugänge werden vom Anbieter bereitgestellt und sind im vereinbarten Leistungsentgelt enthalten, soweit im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders geregelt. Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Systems oder Herstellers besteht nicht.

6.2 Der Anbieter schuldet die Erbringung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen, nicht jedoch eine bestimmte Verfügbarkeit oder Performance der eingesetzten Drittplattformen. Bei Ausfällen oder Störungen informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich und ergreift nach Möglichkeit geeignete Ersatzmaßnahmen, insbesondere manuelle Bearbeitung oder alternative Kommunikationswege. Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf Ausfällen von Drittplattformen beruhen, gelten nicht als vom Anbieter verschuldet und begründen keine Haftung des Anbieters. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.

6.3 Der Anbieter ist berechtigt, eingesetzte Systeme jederzeit durch gleichwertige Lösungen zu ersetzen oder anzupassen, soweit der vereinbarte Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Über Änderungen, die den Zugang oder die Nutzung durch den Kunden betreffen, informiert der Anbieter mindestens 30 Tage vor Umsetzung schriftlich. Bei wesentlichen Einschränkungen des Leistungsumfangs bedarf die Änderung der schriftlichen Zustimmung des Kunden.

6.4 Der Anbieter führt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs regelmäßige Datensicherungen durch. Die Aufbewahrungsdauer beträgt mindestens 90 Tage, soweit gesetzliche Vorschriften keine längere Aufbewahrung erfordern. Ein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung bestimmter Datenstände besteht nur, soweit dies technisch möglich und im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vereinbart ist.

  1. Abrechnung, Indexierung und Spesen

7.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel wird im Einzelvertrag festgelegt. Bei strittigen Rechnungsbestandteilen ist der Kunde verpflichtet, den unstrittigen Teil fristgerecht zu begleichen und den strittigen Teil schriftlich und begründet zu reklamieren.

7.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, angemessene Mahn- und Betreibungskosten zu verrechnen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

7.3 Die vereinbarten Preise werden jährlich zum 31. Jänner entsprechend der prozentuellen Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 bzw. des an seine Stelle tretenden Index) angepasst. Maßgeblich ist die Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des vorangegangenen Kalenderjahres gegenüber dem Jahresdurchschnitt des davorliegenden Kalenderjahres. Die Anpassung ist mit maximal 8 % pro Jahr begrenzt.

7.4 Reise-, Spesen- und sonstige Auslagen werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand gemäß den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Sätzen verrechnet. Liegen keine vereinbarten Sätze vor, erfolgt die Verrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen des Anbieters.

  1. Drittkosten und Vorfinanzierung

8.1 Im Zuge der Leistungserbringung des Anbieters können Drittkosten für den Kunden anfallen (zB Werkstattkosten, Folierungskosten).

8.2 Der Anbieter finanziert grundsätzlich keine Drittleistungen vor. Reparaturen, Ersatzfahrzeuge, Gutachten, Gebühren und sonstige Drittleistungen sind direkt vom Versicherer, Leasinggesellschaften oder vom Kunden zu bezahlen. Der Anbieter wirkt auf Direktverrechnung zwischen Partner und Versicherer sowie Kunde hin.

8.3 Abweichend hiervon kann eine Vorkasse ausnahmsweise nach vorheriger Freigabe erfolgen, wobei in solchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr gemäß Leistungsverzeichnis anfällt. Straf- und Verwaltungsgebühren werden nicht vorfinanziert.

  1. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Referenzen

9.1 Alle vom Anbieter im Rahmen der Vertragsbeziehung erstellten Unterlagen, Reports, Analysen, Konzepte, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Anbieters. Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Zwecke für die Dauer der Vertragsbeziehung. Nach Vertragsende verbleiben dem Kunden die Nutzungsrechte an jenen Arbeitsergebnissen, die ausschließlich auf Basis seiner Daten erstellt wurden und keinen wesentlichen Anteil an allgemeinen Methoden, Vorlagen oder Prozessen des Anbieters enthalten.

9.2 Der Anbieter ist berechtigt, allgemeine Methoden, Strukturen, Vorlagen und Prozesse, die im Rahmen der Vertragsbeziehung entwickelt oder verfeinert wurden, für andere Kunden und Projekte weiterzuverwenden, soweit dabei keine kundenbezogenen oder vertraulichen Informationen offengelegt werden.

9.3 Daten, die der Kunde dem Anbieter zur Verfügung stellt – insbesondere Fahrzeug-, Fahrer- und Vertragsdaten – bleiben ausschließlich Eigentum des Kunden. Der Anbieter erhält daran nur jene Nutzungsrechte, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

9.4 Name und Logo des Kunden dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung verwendet werden (Opt-In). Brand-Guidelines des Kunden werden in jedem Fall beachtet.

  1. Vertraulichkeit

10.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus ihrer Natur ergibt – insbesondere Fahrzeug-, Fahrer- und Vertragsdaten, Konditionen mit Dritten sowie interne Prozesse und kaufmännische Daten – vertraulich und geben diese nicht an unbefugte Dritte weiter. Die Weitergabe an Mitarbeiter oder beauftragte Dritte ist zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die andere Partei ist in diesem Fall soweit möglich vorab zu informieren. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrages sowie für drei Jahre nach Vertragsende. Der Anbieter ist berechtigt, aus der Vertragsbeziehung gewonnene Erkenntnisse in anonymisierter und nicht auf den Kunden rückführbarer Form für die Weiterentwicklung seiner Dienstleistungen zu nutzen.

  1. Haftung und Freistellung

11.1 Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen; ausgeschlossen sind jedoch – soweit rechtlich zulässig – entgangener Gewinn, mittelbare Schäden und Störungen in Daten-/Kommunikationsnetzen Dritter. Unberührt bleiben Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.

11.2 Die Haftung des Anbieters ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Betrag der vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensfall gezahlten Vergütung begrenzt. Treten mehrere Schadensfälle im Zusammenhang mit demselben Vertragsverhältnis innerhalb von 12 Monaten ein, so ist die Haftung des Anbieters auf 150 Prozent der vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensfall gezahlten Vergütung begrenzt.

11.3 Versicherung: Der Anbieter verpflichtet sich eine branchenübliche Haftpflichtversicherung zu unterhalten und auf Anfrage durch Zertifikat nachzuweisen.

11.4 Freistellung: Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen frei, die auf rechtswidrigen oder falschen Informationen und Weisungen des Kunden beruhen (z. B. unzutreffende Fahrerbenennung). Die Freistellung umfasst angemessene Rechtsverfolgungs- sowie Verteidigungskosten. Keine Freistellung besteht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters sowie bei Ausführung offensichtlich rechtswidriger Weisungen.

11.5 In Teilen der unter Punkt 6.1 beschriebenen Plattformen können Links enthalten sein, die auf die Webseiten von Drittanbietern verweisen. Die Aktivierung entsprechender Links kann dazu führen, dass Kunden die Plattform verlassen und auf die Webseite eines Drittanbieters weitergeleitet werden. Solange der Anbieter nicht wusste oder wissen musste, dass die Website der Drittanbieter rechtswidrige oder schädliche Inhalte enthält, haftet der Anbieter nicht für den Inhalt solcher Webseiten von Drittanbietern und es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Kunden, die Nutzungsbedingungen entsprechender Webseiten zu prüfen.

  1. Laufzeit, Kündigung und Sperre

12.1 Der Vertrag wird für die im Einzelvertrag vereinbarte Erstlaufzeit abgeschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.

12.2 Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist und der Anbieter den Kunden schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen gemahnt hat, ohne dass die offenen Beträge beglichen wurden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung wegen Zahlungsverzugs hat der Kunde die bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Jahresentgelte als Auflösungsentschädigung zu entrichten.

12.3 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung beantragt wird, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

12.4 Bei Zahlungsverzug gemäß 12.2 oder bei Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß 3.4 ist der Anbieter berechtigt, einzelne Leistungen vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen. Der Datenzugriff des Kunden bleibt von einer Sperre unberührt. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während einer Sperre bestehen.

  1. Höhere Gewalt

13.1 Keine Partei haftet für Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle (insb. Naturereignisse, Krieg/Terror, Pandemien/Behördenakte, großflächige Energie-/Netz-/Cloud-/Plattformausfälle). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und nimmt die Leistung nach Wegfall unverzüglich wieder auf. Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage, ist eine beidseitige teilweise oder gesamte außerordentliche Kündigung ohne Schadenersatz möglich.

  1. Exit, Datenportabilität und Löschung

14.1 Nach Vertragsende stellt der Anbieter auf Anfrage des Kunden binnen 90 Tagen einen kostenfreien Standard-Export der Daten (CSV/XLSX/PDF, ZIP) bereit.

14.2 Wird eine Datenmigration später als 90 Tage nach Vertragsende beauftragt, werden die anfallenden Kosten nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätzen gemäß dem zuletzt zwischen den Vertragspartnern gültigen Leistungsverzeichnis verrechnet.

14.3 Löschung: Nach Abschluss des Exports werden die beim Anbieter vorhandenen Kundendaten fristgerecht gelöscht oder anonymisiert; eine Löschbestätigung wird auf Anfrage bereitgestellt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

14.4 Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten besteht nicht.

  1. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

15.1 Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet – insbesondere Fahrzeug- und Fahrerdaten – erfolgt dies ausschließlich auf Weisung des Kunden und gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG). Die Parteien schließen hierzu einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab, der Bestandteil des Vertragsverhältnisses wird. Soweit kein gesonderter AVV abgeschlossen wurde, gilt der Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO und verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen.

15.2 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an den Anbieter sowie für die Erfüllung der gegenüber den betroffenen Personen – insbesondere Fahrern und Fahrzeugnutzern – bestehenden Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Information der Fahrer und Fahrzeugnutzer darüber, dass der Anbieter diese im Rahmen des Fuhrparkmanagements über WhatsApp oder vergleichbare Kommunikationsdienste zu operativen Zwecken kontaktieren wird. Der Anbieter stützt diese Kommunikation auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen). Der Kunde stellt sicher, dass die betroffenen Fahrer vor der ersten Kontaktaufnahme entsprechend informiert sind und über den vereinbarten Kommunikationskanal erreichbar sind. Ist ein Fahrer über den vereinbarten Kommunikationskanal nicht erreichbar und entstehen dadurch Verzögerungen oder Schäden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung. Der Anbieter stellt auf Anfrage die erforderlichen Informationen zur Verfügung, die der Kunde zur Erfüllung dieser Pflichten benötigt

15.3 Der Anbieter verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen und diese nur für die Dauer der Vertragsbeziehung sowie darüber hinaus nur soweit gesetzlich erforderlich zu speichern.

  1. Änderungen der AGB

16.1 Der Anbieter kann diese AGB jederzeit aus sachlichem Grund (Rechts-, Preis- oder Technikänderungen, neue Leistungen, organisatorische Anpassungen) ändern. Änderungen werden den Kunden 30 Kalendertage vor der Wirksamkeit mitgeteilt.

16.2 Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort. Der Anbieter erhält in diesem Fall das Recht, den Vertrag unter einer Kündigungsfrist von 14 Tagen bis zum Ende des folgenden Monats zu kündigen.

  1. Schlussbestimmungen

17.1 Anwendbares Recht/Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen und UN-Kaufrecht. Die Vertragsparteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen sachlich zuständigen Gerichtes für Wien Innere Stadt.

17.2 Schriftform: Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der zugehörigen Vertragsdokumente ungültig sein oder werden, so bleibt immer der restliche Vertrag aufrecht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.