Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Website www.flottenfuchs.at sowie die Zusammenarbeit mit der Flottenfuchs FlexCo.
Anbieter: Flottenfuchs FlexCo · Adresse: 7. Haidequerstraße 6/3, 1110 Wien, Österreich · Firmenbuchnummer: FN 685351 w
(Stand: 4.10.2026, v3.2)
Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Verträge zwischen der Flottenfuchs FlexCo (nachfolgend „Anbieter“ oder „Flottenfuchs“) und allen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. „Vertragspartner“ meint insbesondere Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, mit denen ein Vertrag über Dienstleistungen oder Warenlieferungen der Flottenfuchs FlexCo abgeschlossen wurde. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG werden nicht geschlossen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Rangfolge: Vorrangig gelten Einzelvertrag bzw. Angebot einschließlich Auftragsbestätigung, sodann diese AGB, anschließend Leistungsbeschreibungen und Anlagen sowie Preislisten. Abweichend von dieser Rangfolge gehen die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrages samt Anlagen in allen datenschutzrechtlichen Fragen, hinsichtlich des Einsatzes von Auftragsverarbeitern sowie hinsichtlich der Freigabe von Fahrzeugmarken den übrigen Vertragsdokumenten vor.
Leistungen und Leistungsgrenzen
2.1 Der Anbieter erbringt gemäß Vertrag vereinbarte Dienstleistungen im Zusammenhang mit insbesondere der Administration, Organisation und dem laufenden Betrieb des Fuhrparks des Kunden. Die Leistungen werden gemäß der gebuchten Leistungspakete erbracht, sofern der Leistungsumfang im Vertrag nicht einvernehmlich erweitert bzw. eingeschränkt wurde. Jedenfalls wird dem Vertrag ein Leistungskatalog (Leistungsverzeichnis, Service Level Agreement) als Anhang A zugrunde gelegt, der die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen aufzählt, Verantwortlichkeiten regelt sowie eine Preisliste enthält und in weiterer Folge zum Vertragsinhalt wird.
2.2 Vereinbarte Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) werden nach Stundensätzen gemäß Leistungsverzeichnis abgerechnet.
2.3 Der Anbieter ist keine Bank, Leasinggesellschaft, Werkstatt, Autohaus oder Hersteller. Er ist weder Fahrzeughersteller noch Telematikanbieter und stellt keine Fahrzeugdaten aus eigener Quelle bereit, sondern greift auf die von den Herstellern bereitgestellten Schnittstellen zu. Er erbringt keine Rechts-, Finanz- oder Steuerberatung und keine Reparatur- oder Garantieleistungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trifft der Kunde die finalen Entscheidungen, etwa Freigaben, Budgetrahmen und Fuhrparkstrategie. Den Verkauf von Waren regelt Punkt 8a.
2.4 Halterstellung: Der Kunde bleibt Fahrzeughalter im Sinne des § 103 KFG seiner Fahrzeuge und trägt die daraus resultierenden Pflichten. Der Anbieter erbringt im Rahmen des Vertrages unterstützende Organisations- und Managementleistungen. Eine Übernahme von gesetzlichen Halterpflichten erfolgt nicht.
2.5 Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Subunternehmer einzusetzen. Der Anbieter haftet für deren Leistungen wie für eigene. Eine Weitergabe von vertraulichen Kundendaten an Subunternehmer ist nur zulässig, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und der Subunternehmer seinerseits zur Vertraulichkeit und, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet ist. Werden Subunternehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO eingesetzt, richten sich Offenlegung, Zustimmung und Widerspruchsrecht des Kunden ausschließlich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Im Übrigen besteht kein Anspruch des Kunden auf Offenlegung eingesetzter Subunternehmer.
Datenverfügbarkeit, Mitwirkungspflichten und Leistungsvoraussetzungen
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zu schaffen. Dies umfasst insbesondere:
die Bereitstellung vollständiger und korrekter Fahrzeug-, Fahrer- und Vertragsdaten sowie der erforderlichen Systemzugänge für die gesamte Vertragslaufzeit;
die Bereitstellung von Unterschriften und Freigaben;
die unverzügliche Meldung von Änderungen, die den Fuhrparkbetrieb betreffen, insbesondere Ein- und Austritte von Fahrern, Fahrerwechsel, Adressänderungen sowie Änderungen von Freigabe- und Budgetgrenzen, binnen fünf Werktagen ab Kenntnis;
die Bereitstellung von Fahrzeugen zu Prüfungen, Services und sonstigen Terminen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind;
die Meldung von Schäden sowie den Erhalt von Strafbescheiden, Lenkererhebungen und Anonymverfügungen binnen zwei Werktagen ab Kenntnis.
3.2 Soweit die Leistungserbringung Rechtsgeschäfte im Namen des Kunden gegenüber Dritten, insbesondere Werkstätten, Versicherern, Leasinggebern oder Behörden, erfordert, hat der Kunde die hierfür notwendigen Vollmachten auf Anforderung des Anbieters rechtzeitig und im erforderlichen Umfang zu erteilen. Liegt die erforderliche Vollmacht zum notwendigen Zeitpunkt nicht vor, ist der Anbieter bis zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht von der betroffenen Leistungspflicht befreit. Eine Haftung des Anbieters für Verzugsschäden, die aus einer verspäteten oder fehlenden Vollmacht entstehen, ist ausgeschlossen.
3.3 Sind Daten, Zugänge oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Kunden unvollständig, fehlerhaft oder nicht rechtzeitig verfügbar und wird dadurch die Leistungserbringung des Anbieters verhindert, verzögert oder in ihrer Qualität beeinträchtigt, ist der Anbieter insoweit von seiner Leistungspflicht befreit. Mehraufwand, der dem Anbieter durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entsteht, wird nach dem vereinbarten Stundensatz gesondert verrechnet. Eine Haftung des Anbieters für Schäden, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
3.4 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß 3.1 bis 3.3 wiederholt oder dauerhaft, ist der Anbieter berechtigt, nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung von mindestens fünf Werktagen die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise zu suspendieren, bis die erforderliche Mitwirkung vollständig vorliegt. Wurden dem Kunden innerhalb von zwölf Monaten bereits drei Abmahnungen erteilt, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag ohne erneute Abmahnung und Nachfristsetzung vorzeitig aufzulösen. Im Fall der vorzeitigen Auflösung hat der Kunde die bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Jahresentgelte als Auflösungsentschädigung in voller Höhe zu entrichten. Bereits erbrachte Leistungen sind jedenfalls zu vergüten. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, sich anderweitig erzielte oder erzielbare Einnahmen anrechnen zu lassen. Der Anbieter hat den Kunden vor Suspendierung oder vorzeitiger Auflösung schriftlich auf die beabsichtigte Maßnahme hinzuweisen. Während einer Suspendierung bleiben die Vergütungspflichten des Kunden für bereits erbrachte Leistungen unberührt. Für Schäden, die dem Kunden durch eine berechtigte Suspendierung oder vorzeitige Auflösung entstehen, haftet der Anbieter nicht. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
Leistungsabnahme und Reporting
4.1 Der Anbieter zeigt dem Kunden die Fertigstellung von Leistungen oder Teilleistungen schriftlich, im Ausnahmefall mündlich an. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung zu prüfen und entweder abzunehmen oder Mängel schriftlich zu rügen.
4.2 Eine erbrachte Einzelleistung oder Teilleistungen gemäß Leistungsverzeichnis gelten als vom Kunden abgenommen, solange der Kunde nicht binnen sieben Werktagen ab Übermittlung der Fertigstellungsanzeige schriftlich und unter konkreter Bezeichnung der geltend gemachten Mängel widerspricht. Bei wiederkehrenden Leistungen beträgt diese Frist fünf Werktage. Unabhängig von der Leistungsart gilt die Abnahme auch als erteilt, wenn der Kunde die Leistung ohne Vorbehalt in Gebrauch nimmt oder nutzt. Mit der Abnahme, gleich ob ausdrücklich oder durch Fristablauf, gehen Gefahr und Verantwortung für die Leistung auf den Kunden über. Versteckte Mängel sind von dieser Regelung unberührt und unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei zumutbarer Prüfung erkennbar waren und nicht gerügt wurden, können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
4.3 Leistungen und Teilleistungen des Anbieters können auch in einem gemeinsamen Intervall, insbesondere monatlich oder quartalsweise, im Rahmen einer Sammelabnahme abgenommen werden. Der Anbieter übermittelt hierfür im gemäß Leistungsverzeichnis vereinbarten Umfang einen Leistungsnachweis (Report), der das Ergebnis der vom Anbieter erbrachten Leistungen im entsprechenden Intervall dokumentiert. Die Sammelabnahme gilt mit Ablauf von sieben Werktagen nach Übermittlung des Leistungsnachweises als erteilt, sofern keine Mängel gerügt werden. Mit Erteilung der Sammelabnahme, gleich ob ausdrücklich oder durch Fristablauf, sind sämtliche Mängel an Leistungen, die den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, abschließend geltend zu machen. Mängel aus dem betreffenden Berichtszeitraum, die nicht fristgerecht gerügt wurden, sind nach Abnahme des Reports ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die betreffenden Leistungen im Report ausdrücklich erwähnt oder einzeln aufgeführt sind. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die trotz zumutbarer Prüfung nicht erkennbar waren, sowie nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
4.4 Die Leistungen und Teilleistungen des Anbieters umfassen neben den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Hauptleistungen auch operative Kommunikationshandlungen, insbesondere Benachrichtigungen, Erinnerungen, Terminankündigungen oder Handlungsaufforderungen gegenüber vom Kunden benannten Fahrern oder Fahrzeugnutzern (operative Kommunikation). Operative Kommunikationshandlungen stellen unselbstständige Leistungsbestandteile dar und unterliegen keiner gesonderten Abnahmepflicht. Sie gelten mit Abnahme der jeweils übergeordneten Hauptleistung als mitabgenommen.
4.5 Die Leistungspflicht des Anbieters im Rahmen operativer Kommunikation beschränkt sich auf die rechtzeitige und vollständige Benachrichtigung der vom Kunden benannten Fahrer oder Ansprechpartner über den vereinbarten Kanal. Der Anbieter schuldet den Nachweis der Kommunikation, nicht die tatsächliche Wahrnehmung oder Umsetzung durch den Fahrer oder Fahrzeugnutzer. Die Verantwortung für die Einhaltung kommunizierter Termine und Maßnahmen liegt beim Kunden. Der Anbieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, die daraus entstehen, dass kommunizierte Termine, Maßnahmen oder Empfehlungen vom Kunden oder dessen Fahrern nicht wahrgenommen oder umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Schäden durch verzögerte Fahrzeugwartung, nicht wahrgenommene Servicetermine oder unterlassene Schadensmeldungen. Der Kunde benennt dem Anbieter die jeweils zuständigen Fahrer und Ansprechpartner und stellt sicher, dass diese zur Entgegennahme entsprechender Kommunikation berechtigt und erreichbar sind. Änderungen der Ansprechpartner oder Kontaktdaten sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus veralteten oder unvollständigen Kontaktdaten entstehen, haftet der Anbieter nicht. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
Servicezeiten, Kommunikation und Eskalation
5.1 Die Servicezeiten und Eskalationsstufen des Anbieters werden im Leistungsverzeichnis individuell vereinbart.
5.2 Der Kanal der operativen Fahrerkommunikation, E-Mail oder WhatsApp for Business, wird im Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt. Ohne ausdrückliche Wahl erfolgt die Kommunikation ausschließlich per E-Mail.
Drittsoftware und Systemverfügbarkeit
6.1 Der Anbieter erbringt die Leistungen unter Nutzung einer von ihm selbst betriebenen Fuhrparkapplikation (FlottenfuchsOS) sowie begleitender Cloud-, IT- und Datendienste Dritter, insbesondere einer Schnittstelle zum Abruf fahrzeugbezogener Herstellerdaten. Die erforderlichen Lizenzen, Infrastruktur und Zugänge werden vom Anbieter bereitgestellt und sind im vereinbarten Leistungsentgelt enthalten, soweit im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders geregelt. Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Systems, Dienstleisters oder Herstellers besteht nicht.
6.2 Kundenzugang: Der Anbieter räumt dem Kunden einen auf Lesezugriff beschränkten Zugang zu einem Dashboard der Fuhrparkapplikation ein. Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke, beschränkt auf die Vertragsdauer. Rechte am Quellcode, an der Datenstruktur oder an der Gestaltung der Applikation werden nicht eingeräumt. Eine schreibende Nutzung, ein automatisierter Abruf sowie jede Nutzung außerhalb der eigenen Organisation des Kunden sind ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung unzulässig.
6.3 Zugangsdaten: Der Kunde benennt die zugangsberechtigten Nutzer, schützt die Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff, gibt sie nicht an Dritte weiter und meldet Verlust oder Missbrauchsverdacht unverzüglich. Der Anbieter ist berechtigt, Zugänge bei Missbrauchsverdacht vorübergehend zu sperren; der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert. Ausgeschiedene Nutzer sind dem Anbieter unverzüglich zu melden.
6.4 Stellung des Dashboards: Das Dashboard ist eine Nebenleistung zur Information des Kunden. Geschuldete Arbeitsergebnisse sind die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen, Reports und Datenexporte. Die im Dashboard angezeigten Daten können zeitverzögert oder unvollständig sein; maßgeblich sind die vereinbarten Reports. Eine Nichtverfügbarkeit des Dashboards lässt die übrigen Leistungspflichten des Anbieters unberührt.
6.5 Verfügbarkeit: Der Anbieter strebt eine hohe Verfügbarkeit der Fuhrparkapplikation an, sagt jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote zu und schuldet keine Fehlerfreiheit der Software. Angekündigte Wartungsfenster gelten nicht als Nichtverfügbarkeit. Störungen der eigenen Fuhrparkapplikation entbinden den Anbieter nicht von seiner Leistungspflicht; er informiert den Kunden unverzüglich und ergreift geeignete Ersatzmaßnahmen, insbesondere manuelle Bearbeitung oder alternative Kommunikationswege. Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf Ausfällen von Diensten Dritter oder von Datenquellen beruhen, gelten nicht als vom Anbieter verschuldet und begründen keine Haftung des Anbieters; für den Wegfall von Datenquellen gilt Punkt 6a.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
6.6 Gewährleistung für den Kundenzugang: Bei Mängeln des Dashboards ist der Anbieter zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Eine Gewährleistung besteht nicht für Beeinträchtigungen, die aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung oder aus der Systemumgebung des Kunden herrühren. Ein Support für Endanwender des Kunden wird nicht geschuldet; Anfragen laufen über die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Servicezeiten und Eskalationsstufen.
6.7 Systemwechsel: Der Anbieter ist berechtigt, eingesetzte Systeme jederzeit durch gleichwertige Lösungen zu ersetzen oder anzupassen, soweit der vereinbarte Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Über Änderungen, die den Zugang oder die Nutzung durch den Kunden betreffen, informiert der Anbieter mindestens 30 Tage vor Umsetzung schriftlich. Bei wesentlichen Einschränkungen des Leistungsumfangs bedarf die Änderung der schriftlichen Zustimmung des Kunden. Betrifft die Änderung den Einsatz von Auftragsverarbeitern, gilt zusätzlich und vorrangig das Verfahren gemäß § 6 des Auftragsverarbeitungsvertrages.
6.8 Datensicherung: Der Anbieter führt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs regelmäßige Datensicherungen durch. Die Aufbewahrungsdauer beträgt mindestens 90 Tage, soweit gesetzliche Vorschriften keine längere Aufbewahrung erfordern. Ein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung bestimmter Datenstände besteht nur, soweit dies technisch möglich und im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vereinbart ist.
6.a Fahrzeugbezogene Herstellerdaten (Connected Car)
6a.1 Regelleistung: Der Abruf fahrzeugbezogener Daten über die Datenschnittstellen der Fahrzeughersteller ist Bestandteil des laufenden Fuhrparkmanagements und wird für alle betreuten Fahrzeuge erbracht, für die die Voraussetzungen nach den Punkten 6a.2 bis 6a.4 vorliegen. Ein gesonderter Auftrag ist nicht erforderlich, ein gesondertes Entgelt fällt nicht an. Der Abruf erfolgt technisch über einen Datenaggregator. Umfang, Zwecke und die ausdrücklichen Ausschlüsse, insbesondere der Verzicht auf Standort-, Nutzungszeit- und Fahrverhaltensdaten, ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
6a.1a Abwahl: Der Kunde kann den Abruf jederzeit ganz oder für einzelne Marken, Standorte oder Fahrzeuge schriftlich abwählen oder wieder aktivieren. Die Abwahl wirkt binnen zehn Werktagen ab Zugang; bereits abgerufene Daten werden nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrages gelöscht. Die Abwahl führt zu keiner Minderung des Entgelts und zu keinem Anspruch auf Ersatzleistung. Leistungen, die ohne Fahrzeugdaten nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erbracht werden können, insbesondere die Laufleistungsüberwachung und die Steuerung von Wartungs- und Prüffristen, beruhen in diesem Fall ausschließlich auf den vom Kunden und seinen Fahrern gemeldeten Daten; Punkt 3.3 gilt entsprechend.
6a.2 Voraussetzung für die Aktivierung eines Fahrzeugs ist ein wirksam abgeschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag sowie die Freigabe der betreffenden Fahrzeugmarke durch den Kunden in der zugehörigen Anlage. Ohne beides erfolgt kein Datenabruf. Die Markenfreigabe ist keine Entscheidung über die Beauftragung, sondern die je Marke erforderliche Zustimmung zu der in der Anlage ausgewiesenen Unterauftragsverarbeiter-Kette und zu den herstellerseitigen Bedingungen.
6a.3 Der Kunde hat die je Fahrzeugmarke erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Dies kann insbesondere umfassen: die Einrichtung eines herstellerseitigen Fahrzeugkontos samt Verifizierung der Fahrzeuge, die Annahme herstellerseitiger Nutzungsbedingungen, den unmittelbaren Abschluss von Nutzungsbedingungen mit dem Datenaggregator sowie die Erteilung herstellerseitiger Freigaben. Solange die erforderliche Mitwirkung nicht vorliegt, ist der Anbieter insoweit von der Leistungspflicht befreit; Punkt 3.3 gilt entsprechend.
6a.4 Berechtigung am Fahrzeug: Der Kunde sichert zu, an jedem zur Aktivierung gemeldeten Fahrzeug Eigentümer oder berechtigter Nutzer und zur Anforderung der Fahrzeugdaten berechtigt zu sein. Er hat entsprechende Nachweise auf Anforderung binnen 30 Kalendertagen beizubringen. Endet das Eigentum oder die Nutzungsberechtigung an einem Fahrzeug, hat der Kunde dies unverzüglich zu melden; der Datenabruf wird sodann beendet und ein Zugriff auf die betreffenden Fahrzeugdaten ist nicht mehr möglich. Für ein Ersatzfahrzeug erfolgt ein Abruf erst nach Erfüllung sämtlicher herstellerseitiger Aktivierungsvoraussetzungen.
6a.5 Nutzungsbeschränkungen: Der Kunde verpflichtet sich, die von den Herstellern vorgegebenen Nutzungsbeschränkungen einzuhalten. Fahrzeugdaten dürfen insbesondere nicht verwendet werden:
zur Entwicklung eines mit den Connected Services des jeweiligen Herstellers konkurrierenden Produkts oder Dienstes;
zum Umgehen oder Beeinträchtigen technischer Schutzmaßnahmen des Herstellers;
zum Reverse Engineering der Connected Services;
zu rechtswidrigen oder betrügerischen Zwecken;
in einer Weise, die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Connected Services oder der Fahrzeuge beeinträchtigen kann;
zur Ausnutzung von Schwachstellen der herstellerseitigen Infrastruktur;
zur Ableitung von Informationen über die wirtschaftliche Lage, Produktionsmethoden, interne Entwicklungen oder Geschäftsgeheimnisse des Herstellers.
Bezogen auf Daten der Marke Ford tritt hinzu, dass geistiges Eigentum des Herstellers weder kopiert, verändert, verbreitet, dekompiliert noch übersetzt werden darf und Urheber- oder Kennzeichnungsvermerke nicht entfernt werden dürfen.
6a.6 Geschäftsgeheimnisse und Weitergabe: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass fahrzeugbezogene Herstellerdaten Geschäftsgeheimnisse des Herstellers enthalten oder offenlegen können. Er trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu deren Schutz und behandelt diese Daten als vertrauliche Informationen im Sinne von Punkt 10. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für die vereinbarten Zwecke erforderlich ist und der Empfänger schriftlich auf Pflichten verpflichtet wurde, die den Pflichten dieses Punktes 6a gleichwertig sind, oder soweit eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Der Kunde bleibt für Handlungen und Unterlassungen solcher Empfänger verantwortlich. Eine Bereitstellung der Daten an Unternehmen, die nach der Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) als Torwächter benannt sind, zu deren eigenen Zwecken ist unzulässig. Der Kunde stellt sicher, dass diese Verpflichtungen so lange fortbestehen, wie er oder ein berechtigter Empfänger die Daten aufbewahrt, auch über das Ende dieses Vertrages hinaus.
6a.7 Verfügbarkeit der Datenquellen: Ein Anspruch auf Verfügbarkeit einzelner Marken, Modelle, Datenpunkte oder Aktualisierungsfrequenzen besteht nicht. Hersteller und Datenaggregator können Datenpakete, Signale, Bedingungen und Aktualisierungsraten ändern, einschränken oder einstellen. Entfällt die Datenquelle für eine oder mehrere Marken ganz oder teilweise oder endet der Vertrag des Anbieters mit dem Datenaggregator, ist der Anbieter berechtigt, den betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von zwei Wochen anzupassen oder zu beenden. Da für diesen Leistungsteil kein gesondertes Entgelt verrechnet wird, führt dies zu keiner Entgeltminderung. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht; der übrige Vertrag bleibt unberührt.
6a.8 Entgelte: Erhöhen sich die vom Datenaggregator oder von einem Hersteller verrechneten Entgelte, ist der Anbieter berechtigt, die Erhöhung mit einer Frist von 30 Kalendertagen an den Kunden weiterzugeben. Punkt 7.3 (Indexierung) ist auf diese Weitergabe nicht anwendbar und bleibt im Übrigen unberührt. Der Kunde ist berechtigt, den Abruf binnen 14 Tagen ab Mitteilung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Erhöhung nach Punkt 6a.1a abzuwählen; in diesem Fall unterbleibt die Weitergabe.
6a.9 Sicherheitsvorfälle: Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich, sobald ihm ein tatsächlicher oder vermuteter unbefugter Zugriff auf fahrzeugbezogene Herstellerdaten, deren unbefugte Offenlegung oder ein Missbrauch bekannt wird. Sind personenbezogene Daten betroffen, hat die Information jedenfalls binnen 24 Stunden ab Kenntnis zu erfolgen. Der Kunde wirkt an der Aufklärung und an Abhilfemaßnahmen mit. Diese Frist ist erforderlich, damit der Anbieter seine eigenen Meldepflichten gegenüber Datenaggregator und Hersteller einhalten kann.
6a.10 Nachweise: Der Kunde bewahrt Nachweise über die Annahme herstellerseitiger Nutzungsbedingungen, seine Berechtigung am Fahrzeug, Aktivierungen, die jeweilige Rechtsgrundlage, Weitergaben an Dritte und Sicherheitsvorfälle für mindestens drei Jahre ab Deaktivierung des betreffenden Fahrzeugs auf und legt sie dem Anbieter auf begründetes Verlangen vor.
6a.11 Sperre: Der Anbieter ist berechtigt, den Datenabruf ganz oder teilweise auszusetzen, wenn der Hersteller oder der Datenaggregator dies verlangt, der Kunde gegen diesen Punkt 6a wesentlich verstößt, eine erforderliche Freigabe entfallen oder abgelaufen ist oder die weitere Bereitstellung gegen geltendes Recht oder herstellerseitige Vorgaben verstoßen würde. Der Abruf wird wieder aufgenommen, sobald der Grund beseitigt ist.
6a.12 Deaktivierung: Der Anbieter deaktiviert den Datenabruf für ein Fahrzeug unverzüglich, sobald das Fahrzeug aus dem Fuhrpark des Kunden ausscheidet, der Kunde dies verlangt oder die Berechtigung des Kunden am Fahrzeug entfällt.
Abrechnung, Indexierung und Spesen
7.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel wird im Einzelvertrag festgelegt. Bei strittigen Rechnungsbestandteilen ist der Kunde verpflichtet, den unstrittigen Teil fristgerecht zu begleichen und den strittigen Teil schriftlich und begründet zu reklamieren.
7.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, angemessene Mahn- und Betreibungskosten zu verrechnen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
7.3 Die vereinbarten Preise werden jährlich zum 31. Jänner entsprechend der prozentuellen Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 bzw. des an seine Stelle tretenden Index) angepasst. Maßgeblich ist die Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des vorangegangenen Kalenderjahres gegenüber dem Jahresdurchschnitt des davorliegenden Kalenderjahres. Die Anpassung ist mit maximal 8 Prozent pro Jahr begrenzt. Sieht das Leistungsverzeichnis oder der Einzelvertrag einen abweichenden Anpassungsmechanismus vor, gilt dieser vorrangig; die Obergrenze von 8 Prozent pro Jahr bleibt in jedem Fall bestehen.
7.4 Reise-, Spesen- und sonstige Auslagen werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand gemäß den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Sätzen verrechnet. Liegen keine vereinbarten Sätze vor, erfolgt die Verrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen des Anbieters.
Drittkosten und Vorfinanzierung
8.1 Im Zuge der Leistungserbringung des Anbieters können Drittkosten für den Kunden anfallen, etwa Werkstatt- oder Folierungskosten.
8.2 Der Anbieter finanziert grundsätzlich keine Drittleistungen vor. Reparaturen, Ersatzfahrzeuge, Gutachten, Gebühren und sonstige Drittleistungen sind direkt vom Versicherer, von Leasinggesellschaften oder vom Kunden zu bezahlen. Der Anbieter wirkt auf Direktverrechnung zwischen Partner, Versicherer und Kunde hin.
8.3 Abweichend hiervon kann eine Vorkasse ausnahmsweise nach vorheriger Freigabe erfolgen, wobei in solchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr gemäß Leistungsverzeichnis anfällt. Straf- und Verwaltungsgebühren werden nicht vorfinanziert.
8a. Verkauf von Waren
8a.1 Der Anbieter bietet dem Kunden Waren, insbesondere Fahrzeugeinrichtungen und Reifen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Händler an. Jeder Warenkauf kommt durch ein eigenes Angebot und dessen Annahme durch den Kunden zustande. Er ist nicht Teil der Fuhrparkmanagement-Leistungen. Der Kunde ist frei, Waren bei Dritten zu beziehen. In diesem Fall organisiert der Anbieter Beschaffung und Einbau im Rahmen des Fuhrparkmanagements wie vereinbart.
8a.2 Der Anbieter ist weder Hersteller noch Montagebetrieb. Den Einbau von Fahrzeugeinrichtungen und die Montage von Reifen führt der Lieferant oder ein von ihm beauftragter Fachbetrieb durch. Der Kunde stellt das Fahrzeug zum vereinbarten Termin bereit. Bei Leasingfahrzeugen holt der Anbieter vor dem Einbau die Zustimmung des Leasinggebers ein; die dafür nötige Vollmacht erteilt der Kunde nach Punkt 3.2. Die Kosten für Rückbau und Minderwert bei Rückgabe trägt der Kunde. Für Mängel des Einbaus gilt Punkt 8a.4. Für Schäden am Fahrzeug durch den Einbau haftet der Anbieter nach Punkt 11; die Ansprüche gegen den Lieferanten tritt er dem Kunden auf Verlangen ab.
8a.3 Die Gefahr geht mit Übergabe auf den Kunden über, bei Einbau oder Montage mit deren Abschluss. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters. Fahrzeugbezogen gefertigte Einrichtungen können nach der Bestellung nur gegen Ersatz der beim Lieferanten angefallenen Kosten storniert werden.
8a.4 Der Anbieter tritt dem Kunden alle Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen Lieferant und Hersteller ab. Der Kunde macht Mängel zuerst dort geltend; der Anbieter unterstützt ihn dabei. Der Anbieter haftet nur, wenn die Durchsetzung beim Lieferanten nachweislich scheitert; er kann dann zunächst verbessern oder austauschen. Offensichtliche Mängel sind binnen fünf Werktagen ab Übergabe schriftlich zu rügen. Punkt 4 (Leistungsabnahme) gilt für Waren nicht.
8a.5 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz richten sich gegen den Hersteller. Der Anbieter nennt dem Geschädigten auf Verlangen Hersteller und Lieferanten.
8a.6 Die Haftung des Anbieters aus einem Warenkauf ist auf dessen Kaufpreis begrenzt; Punkt 11.1 Satz 2 bleibt unberührt.
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Referenzen
9.1 Alle vom Anbieter im Rahmen der Vertragsbeziehung erstellten Unterlagen, Reports, Analysen, Konzepte, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Anbieters. Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Zwecke für die Dauer der Vertragsbeziehung. Nach Vertragsende verbleiben dem Kunden die Nutzungsrechte an jenen Arbeitsergebnissen, die ausschließlich auf Basis seiner Daten erstellt wurden und keinen wesentlichen Anteil an allgemeinen Methoden, Vorlagen oder Prozessen des Anbieters enthalten.
9.2 Der Anbieter ist berechtigt, allgemeine Methoden, Strukturen, Vorlagen und Prozesse, die im Rahmen der Vertragsbeziehung entwickelt oder verfeinert wurden, für andere Kunden und Projekte weiterzuverwenden, soweit dabei keine kundenbezogenen oder vertraulichen Informationen offengelegt werden.
9.3 Daten, die der Kunde dem Anbieter zur Verfügung stellt, insbesondere Fahrzeug-, Fahrer- und Vertragsdaten, bleiben ausschließlich Eigentum des Kunden. Der Anbieter erhält daran nur jene Nutzungsrechte, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
9.4 Name und Logo des Kunden dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung verwendet werden (Opt-in). Brand-Guidelines des Kunden werden in jedem Fall beachtet.
Vertraulichkeit
10.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Fahrzeug-, Fahrer- und Vertragsdaten, Konditionen mit Dritten sowie interne Prozesse und kaufmännische Daten, vertraulich und geben diese nicht an unbefugte Dritte weiter. Die Weitergabe an Mitarbeiter oder beauftragte Dritte ist zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die andere Partei ist in diesem Fall soweit möglich vorab zu informieren. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrages sowie für drei Jahre nach Vertragsende. Der Anbieter ist berechtigt, aus der Vertragsbeziehung gewonnene Erkenntnisse in anonymisierter und nicht auf den Kunden rückführbarer Form für die Weiterentwicklung seiner Dienstleistungen zu nutzen. Fahrzeugbezogene Daten aus Herstellerschnittstellen sind hiervon ausgenommen, soweit herstellerseitige Nutzungsbeschränkungen entgegenstehen.
Haftung und Freistellung
11.1 Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen; ausgeschlossen sind jedoch, soweit rechtlich zulässig, entgangener Gewinn, mittelbare Schäden und Störungen in Daten- und Kommunikationsnetzen Dritter. Unberührt bleiben die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.
11.2 Die Haftung des Anbieters ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Betrag der vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensfall gezahlten Vergütung begrenzt. Treten mehrere Schadensfälle im Zusammenhang mit demselben Vertragsverhältnis innerhalb von 12 Monaten ein, so ist die Haftung des Anbieters auf 150 Prozent der vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensfall gezahlten Vergütung begrenzt.
11.3 Versicherung: Der Anbieter verpflichtet sich, eine branchenübliche Haftpflichtversicherung zu unterhalten und auf Anfrage durch Zertifikat nachzuweisen.
11.4 Freistellung: Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen frei, die auf rechtswidrigen oder falschen Informationen und Weisungen des Kunden beruhen, etwa einer unzutreffenden Fahrerbenennung. Die Freistellung erfasst weiters Ansprüche Dritter, insbesondere von Fahrzeugherstellern, vom Datenaggregator, von betroffenen Personen und von Behörden, die darauf beruhen, dass
der Kunde an einem zur Aktivierung gemeldeten Fahrzeug nicht berechtigt war oder die Berechtigung entfallen ist, ohne dass dies dem Anbieter gemeldet wurde;
der Kunde seine Informationspflichten gegenüber Fahrern und Fahrzeugnutzern gemäß Art. 13 und 14 DSGVO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat;
der Kunde erforderliche Zustimmungen, Betriebsvereinbarungen oder sonstige arbeitsrechtliche Voraussetzungen nicht eingeholt hat;
der Kunde gegen herstellerseitige Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbeschränkungen gemäß Punkt 6a.5 verstoßen hat;
der Kunde fahrzeugbezogene Daten außerhalb des vereinbarten Zwecks verwendet oder entgegen Punkt 6a.6 an Dritte weitergegeben hat;
der Kunde seine Melde- oder Nachweispflichten gemäß Punkt 6a.9 und 6a.10 verletzt hat.
Die Freistellung umfasst angemessene Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten sowie Geldbußen und Sanktionen, soweit diese auf den vorstehenden Umständen beruhen. Die Haftungsbegrenzung gemäß Punkt 11.2 findet auf diese Freistellungsansprüche keine Anwendung. Keine Freistellung besteht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters sowie bei Ausführung offensichtlich rechtswidriger Weisungen. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über einen geltend gemachten Anspruch und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.
11.5 In Teilen der unter Punkt 6.1 beschriebenen Systeme können Links enthalten sein, die auf die Webseiten von Drittanbietern verweisen. Die Aktivierung entsprechender Links kann dazu führen, dass Kunden das System verlassen und auf die Webseite eines Drittanbieters weitergeleitet werden. Solange der Anbieter nicht wusste oder wissen musste, dass die Website des Drittanbieters rechtswidrige oder schädliche Inhalte enthält, haftet der Anbieter nicht für den Inhalt solcher Webseiten, und es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Kunden, die Nutzungsbedingungen entsprechender Webseiten zu prüfen.
Laufzeit, Kündigung und Sperre
12.1a Vertragsbeginn: Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung des Angebots durch beide Vertragsparteien zustande. Maßgeblich ist der Tag der zeitlich späteren Unterschrift, sofern im Angebot kein späterer Tag ausdrücklich als Vertragsbeginn bezeichnet ist. Mit dem Vertragsbeginn beginnt die Erstlaufzeit, ab ihm werden das laufende Entgelt und die einmalige Onboarding-Gebühr verrechnet. Der Go-Live ist der Abschluss der Onboarding-Phase gemäß Leistungsverzeichnis; er ist ein Leistungsmeilenstein und setzt keine Fristen in Lauf.
12.1 Der Vertrag wird für die im Einzelvertrag vereinbarte Erstlaufzeit abgeschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
12.2 Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist und der Anbieter den Kunden schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen gemahnt hat, ohne dass die offenen Beträge beglichen wurden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung wegen Zahlungsverzugs hat der Kunde die bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Jahresentgelte als Auflösungsentschädigung zu entrichten.
12.3 Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung beantragt wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
12.4 Bei Zahlungsverzug gemäß 12.2 oder bei Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß 3.4 ist der Anbieter berechtigt, einzelne Leistungen vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen. Der lesende Zugriff des Kunden auf die ihn betreffenden Daten sowie sein Anspruch auf Datenexport gemäß Punkt 14 bleiben von einer Sperre unberührt. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während einer Sperre bestehen.
12.5 Der Leistungsteil Fahrzeugdatenintegration kann gemäß den Punkten 6a.1a, 6a.7 und 6a.8 gesondert abgewählt, angepasst oder beendet werden, ohne dass dies den übrigen Vertrag berührt.
Höhere Gewalt
13.1 Keine Partei haftet für Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle, insbesondere Naturereignisse, Krieg und Terror, Pandemien und Behördenakte sowie großflächige Energie-, Netz-, Cloud- oder Plattformausfälle. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und nimmt die Leistung nach Wegfall unverzüglich wieder auf. Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage, ist eine beidseitige teilweise oder gesamte außerordentliche Kündigung ohne Schadenersatz möglich.
Exit, Datenportabilität und Löschung
14.1 Nach Vertragsende stellt der Anbieter auf Anfrage des Kunden binnen 90 Tagen einen kostenfreien Standard-Export der Daten (CSV, XLSX, PDF, ZIP) bereit. Sieht das Leistungsverzeichnis eine für den Kunden günstigere Regelung vor, gilt diese vorrangig.
14.2 Wird eine Datenmigration später als 90 Tage nach Vertragsende beauftragt, werden die anfallenden Kosten nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätzen gemäß dem zuletzt zwischen den Vertragspartnern gültigen Leistungsverzeichnis verrechnet, soweit dort nichts anderes vereinbart ist.
14.3 Löschung: Nach Abschluss des Exports werden die beim Anbieter vorhandenen Kundendaten fristgerecht gelöscht oder anonymisiert; eine Löschbestätigung wird auf Anfrage bereitgestellt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Von der Löschung ausgenommen sind Nachweise über herstellerseitige Freigaben und Fahrzeugberechtigungen, soweit diese herstellerseitig für die Dauer von drei Jahren nach Deaktivierung aufzubewahren sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Datenaggregator Fahrzeug-Identifizierungsnummern zu datenschutzrechtlichen Nachweiszwecken weiter speichert und einzelne Hersteller anonymisierte Fahrzeugdaten weiter verwenden dürfen.
14.4 Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten besteht nicht.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung
15.1 Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere Fahrzeug- und Fahrerdaten, erfolgt dies ausschließlich auf Weisung des Kunden und gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG). Die Parteien schließen hierzu einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab, der Bestandteil des Vertragsverhältnisses wird. Soweit kein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wurde, gilt der Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO und verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Erbringung von Leistungen, die den Abruf fahrzeugbezogener Daten aus Herstellerschnittstellen umfassen, setzt einen wirksam abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag samt unterzeichneter Markenfreigabe voraus; die vorstehende Auffangregel findet auf diese Leistungen keine Anwendung.
15.2 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an den Anbieter sowie für die Erfüllung der gegenüber den betroffenen Personen, insbesondere Fahrern und Fahrzeugnutzern, bestehenden Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Information der Fahrer und Fahrzeugnutzer darüber, dass der Anbieter diese im Rahmen des Fuhrparkmanagements über den im Vertrag vereinbarten Kanal, per E-Mail oder über WhatsApp for Business, zu operativen Zwecken kontaktieren wird. Dies umfasst weiters die Information über die Erhebung fahrzeugbezogener Daten aus der Herstellerschnittstelle, soweit der Abruf nicht nach Punkt 6a.1a abgewählt wurde. Der Anbieter stützt die operative Kommunikation auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) und stellt Muster-Datenschutzinformationen als Anlage zum Auftragsverarbeitungsvertrag bereit; Prüfung, Anpassung und Aushändigung obliegen dem Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass die betroffenen Fahrer vor der ersten Kontaktaufnahme entsprechend informiert und über den vereinbarten Kanal erreichbar sind. Ist ein Fahrer über den vereinbarten Kanal nicht erreichbar und entstehen dadurch Verzögerungen oder Schäden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung.
15.3 Der Anbieter verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen und diese nur für die Dauer der Vertragsbeziehung sowie darüber hinaus nur soweit gesetzlich erforderlich zu speichern. Die getroffenen Maßnahmen sind in der Anlage „Technische und organisatorische Maßnahmen“ zum Auftragsverarbeitungsvertrag dokumentiert.
Änderungen der AGB
16.1 Der Anbieter kann diese AGB jederzeit aus sachlichem Grund (Rechts-, Preis- oder Technikänderungen, neue Leistungen, organisatorische Anpassungen) ändern. Änderungen werden den Kunden 30 Kalendertage vor der Wirksamkeit mitgeteilt.
16.2 Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort. Der Anbieter erhält in diesem Fall das Recht, den Vertrag unter einer Kündigungsfrist von 14 Tagen bis zum Ende des folgenden Monats zu kündigen.
Schlussbestimmungen
17.1 Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen und UN-Kaufrecht. Die Vertragsparteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen sachlich zuständigen Gerichtes für Wien Innere Stadt.
17.2 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der zugehörigen Vertragsdokumente ungültig sein oder werden, so bleibt der restliche Vertrag aufrecht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

